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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94   

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BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 (https://dejure.org/2001,15)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 (https://dejure.org/2001,15)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 BvR 1629/94 (https://dejure.org/2001,15)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung mit GG Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 unvereinbar: keine Verletzung des Förderungsgebots aus GG Art 6 Abs 1 durch Beitragspflicht - Berücksichtigung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Differenzierung der Mitglieder mit Kindern und der Mitglieder ohne Kinder bei der Sozialen Pflegeversicherung - Höhe der Leistungsausgaben für Pflegebedürftige ohne Kinder - Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der ...

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
    Verfassungsverstoß durch Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3, 6; SGB XI §§ 54 ff
    Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderbetreuende Mitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • spiegel.de (Pressebericht, 09.04.2001)

    Ein Segen für die Familie

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Höherer Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung

  • kj-online.de PDF, S. 79 (Entscheidungsbesprechung)

    Pflegeversicherung - Grenzen einer ökonomischen Betrachtungsweise (Hermann Ribhegge; Kritische Justiz 2002, 358)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 242
  • NJW 2001, 1712
  • ZIP 2001, 661
  • NZS 2001, 309
  • FamRZ 2001, 605
  • VersR 2001, 916
  • DVBl 2001, 902
 
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Wird zitiert von ... (327)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Auch habe der Gesetzgeber gegen die ihm im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Pflichten verstoßen.

    Das habe schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) bestätigt.

    Nach Auffassung des AOK-Bundesverbands sind die Erwägungen des "Trümmerfrauen"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 1) auf die soziale Pflegeversicherung nicht übertragbar.

    c) Aus einer Gesamtschau aller gegen die Pflegeversicherung bestehenden Bedenken folge die Grundrechtswidrigkeit der Beitragsregelungen des SGB XI. Diese verstießen bereits gegen den vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Auftrag zur Verbesserung der finanziellen Situation der Familien.

    Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichten, erleiden anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BVerfGE 87, 1 ) gegenüber kinderlosen Versicherten, die erwerbstätig sind, keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen.

    Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ; stRspr).

    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 255 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien besteht ein Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 ).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (vgl. BVerfGE 94, 241 ).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenwärtig rund 87 % der Bevölkerung in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind (siehe näher Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 2 ff.) und Kinder als Beitragszahler nicht nur das System der sozialen Pflegeversicherung verlassen, sondern auch von der privaten Pflege-Pflichtversicherung ihrer Eltern zu ihm wechseln werden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erziehungsleistung in der sozialen Pflegeversicherung auch in Zukunft nachhaltig zum Tragen und den kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung zugute kommt.
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind, ist es im vorliegenden Fall geboten, die Weiteranwendung von § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI bis zum 31. Dezember 2004 zuzulassen (vgl. BVerfGE 92, 53 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Damit einhergehende Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechten Lösung verzichtet hat (vgl. BVerfGE 100, 59 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Ihr Antrag ist daher entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 103, 242 ).
  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Im Juli 2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur sPV (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2, im Folgenden: sPV-Urteil) mit Blick auf die Betreuungs- und Erziehungsleistungen für ihre Kinder die beitragsmindernde Berücksichtigung ihres Unterhalts in den oben genannten Versicherungszweigen.

    hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI, §§ 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 241 SGB V und §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 und 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI iVm § 226 SGB V) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - mit den Grundrechten der Kläger aus den Art. 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) GG vereinbar sind;.

    Sie können sich auf das sPV-Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) und den dort enthaltenen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber nicht berufen; das Beitragsrecht der GRV ist von der Bindungswirkung dieser Entscheidung (§ 31 BVerfGG) sachlich nicht erfasst (dazu aa) .

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6; aus späterer Zeit BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445) .

    Ein "generativer Beitrag" führt allenfalls dann zu einem "Vorteil im Versicherungsfall" für Kinderlose aus der Zahlung der Beiträge nachwachsender Generationen, wenn diese später auch tatsächlich Beiträge erbringen (so das BVerfG im sPV-Urteil: BVerfGE 103, 242, 264 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17 f) .

    Der Gesetzgeber hat die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt (hierzu allgemein: BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12; BVerfGK 12, 81, 83 mwN; Boysen in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 6. Aufl 2012, Art. 3 RdNr 102) .

    3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl zB BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12) .

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist zu verneinen, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt bzw die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt (BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12) .

    Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln oder zum Nachteil der Familie differenzieren, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12; BVerfGE 87, 1, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 7) .

    Zu den einzelnen seit dem "Trümmerfrauen"-Urteil des BVerfG in Ansehung von Betreuung und Erziehung von Kindern eingeführten Leistungen der GRV wird für den Zeitraum von 1992 bis 2004 im Übrigen ergänzend auf den Bericht der Bundesregierung (Unterrichtung durch die Bundesregierung - Bericht der Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 <1 BvR 1629/94> für andere Zweige der Sozialversicherung vom 4.11.2004, BT-Drucks 15/4375 , S 6 ff) verwiesen.

    Dieser Vorteil soll sich aber in der Erziehungsleistung der Eltern spiegeln, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil - im Vergleich zu Kinderlosen - auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17) .

    So formuliert das BVerfG ausdrücklich, dass die mit der Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren Erwerbsphase auftritt, auch in diesem Zeitraum auszugleichen ist (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22) .

    Das allein gebietet es nicht, diese Betreuungs- und Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (BVerfGE 103, 242, 265 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 18) .

    Im sPV-Urteil hat das BVerfG ausgeführt, es ist entscheidend, dass "der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt" (BVerfG, 103, 242, 263 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 16) .

    Der überwiegende Teil der Gesamtkosten (Krankheitskosten) entstand nach den vorstehenden Ausführungen in der Generation der Erwerbstätigen selbst, und nicht - wie vom BVerfG im sPV-Urteil gefordert (BVerfGE 103, 242, 263 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 16 f) - "überproportional" in der Generation der Älteren/Nichterwerbstätigen.

    Die mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren Erwerbsphase auftritt, ist auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22).

    Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (BVerfGE 103, 242, 265 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 18) .

    Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose das sPV-Urteil des BVerfG (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) umgesetzt (vgl dazu bereits BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 10) .

    Zwar formuliert das BVerfG im sPV-Urteil, dass den Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter erwächst, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17 mwN).

    Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf und ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22 mwN) .

    Das BVerfG hat in seinem sPV-Urteil (BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13) entschieden, dass die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten steht.

    Konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme und somit auch für die Sozialversicherungszweige lassen sich hieraus - so das BVerfG im sPV-Urteil (BVerfGE 103, 242, 259 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f) - gerade nicht ableiten.

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Die Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose in § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI sind in Reaktion auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242) zum 1. Januar 2005 eingeführt (dazu unten Rn. 67 ff.) und danach mehrfach geändert worden.

    Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung geht zurück auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff. - Pflegeversicherungsurteil).

    Bei der Bemessung der dem Gesetzgeber für eine verfassungskonforme Neuregelung gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht, "dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird" (BVerfGE 103, 242 ).

    a) Mit dem Pflegeversicherungsurteil war dem Gesetzgeber aufgegeben worden, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Dies beruhte auf der Erwägung, dass beitragspflichtige Eltern durch ihre Erziehungsleistung in dem als Umlageverfahren organisierten und der Absicherung eines Altersrisikos dienenden System der sozialen Pflegeversicherung neben ihrem die gegenwärtige Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens sichernden monetären Beitrag - anders als Kinderlose - auch einen "generativen Beitrag" (vgl. BVerfGE 103, 242 ) zur Sicherung des Vorhandenseins künftiger Beitragszahler und damit des künftigen Bestands des Umlageverfahrens leisteten, von dem Kinderlose im Falle späterer Pflegebedürftigkeit in gleichem Maße wie Eltern profitierten.

    Die von den Eltern in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht aufzuwendende "Kostenlast der Kindererziehung" (vgl. BVerfGE 103, 242 ) bringe im Verhältnis von Eltern zu Kinderlosen einen ausgleichsbedürftigen Nachteil hervor.

    Da die mit der Erziehungsleistung verbundene "Kostenlast der Kindererziehung" beziehungsweise der mit der Kindererziehung einhergehende "Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung" (vgl. BVerfGE 103, 242 ) während der Erwerbsphase beitragspflichtiger Eltern auftrete, war dem Gesetzgeber aufgetragen, die Betreuungs- und Erziehungsleistung beitragspflichtiger Eltern im Beitragsrecht auszugleichen.

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den großen Gestaltungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der gleichheitsgerechten Ausgestaltung des Beitragsrechts verfügt, betont (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, auf welche Weise er Benachteiligungen von Familien beseitigen und diese fördern will, grundsätzlich frei (vgl. bereits zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 87, 1 ; sowie allgemein BVerfGE 82, 60 ; 103, 242 ; 107, 205 ; 110, 412 ; 112, 50 ; 112, 164 ; 127, 263 ).

    Dieser besteht einerseits aus den tatsächlich aufgewendeten Kindererziehungskosten, insbesondere den erziehungsbedingten Konsumausgaben (nachfolgend auch: Realaufwand), und andererseits aus Opportunitätskosten, also den erziehungsbedingt entgangenen Erwerbs- und Versorgungschancen (vgl. BVerfGE 103, 242 : "Kostenlast der Kindererziehung" beziehungsweise erziehungsbedingter Verzicht "auf Konsum und Vermögensbildung").

    Dies entspricht der Verpflichtung aus dem Pflegeversicherungsurteil, eine Entlastung (bereits) "ab dem ersten Kind" zu schaffen (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    aa) Ein gewisser Ausgleich besteht allerdings darin, dass die beitragspflichtigen Versicherten mit mehr Kindern bei gleichen Beiträgen, wie sie beitragspflichtige Versicherte mit weniger Kindern leisten, Versicherungsschutz auch für die anderen Familienangehörigen erhalten (vgl. BVerfGE 103, 242 ), so dass beitragspflichtigen Eltern kinderzahlabhängige Vorteile eingeräumt sind, die sich als faktische Beitragsersparnis auch gegenwärtig vorteilhaft auswirken.

    Wirkt sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 111, 176 ; 130, 240 ; 133, 59 ; 151, 101 ).

    c) Allerdings kommt dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, wie ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes Beitragsrecht gleichheitsgerecht auszugestalten ist, ein großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    aa) Der Gesetzgeber hat mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose die relative Beitragsentlastung beitragspflichtiger Eltern wegen deren erziehungsbedingter Mehrbelastung (vgl. BVerfGE 103, 242 ; vgl. BTDrucks 15/3671, S. 4) ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Kinder erwirken wollen.

    Dies entspricht auch dem an den Gesetzgeber gerichteten Auftrag des Pflegeversicherungsurteils (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95   

Zitiervorschläge
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BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflegeversicherung: gesetzliche Verpflichtung privat Krankenversicherter, einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, verletzt keine Grundrechte aus GG Art 2 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 - Gesetzgebungskompetenz des Bundes

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Privatrechtliches Versicherungswesen - Abschluss privater Pflegeversicherungsverträge - Volksversicherung - Sicherung der Pflege hilfsbedürftiger Menschen - Allgemeine Handlungsfreiheit - Verfassungsgemäßer Eingriff in ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI § 1 Abs. 2 S. 2; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2
    Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung privater Pflegeversicherungsverträge ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI
    Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Beiträge von Eltern für Pflegeversicherung sind zu hoch // Auch Renten- und Krankenkassenbeiträge müssen auf Prüfstand

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 197
  • NJW 2001, 1709
  • NZS 2001, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 614 (Ls.)
  • VersR 2001, 627
  • DVBl 2001, 906
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.01.1976 - 1 BvL 4/72

    Gebäudeversicherungsmonopol

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Dem Bund fehlte die Gesetzgebungszuständigkeit allerdings in solchen Fällen, in denen frühere landesrechtliche Versicherungsmonopole auf der Grundlage eines gesetzlichen Versicherungszwangs Versicherungsschutz in den Formen des öffentlichen Rechts begründet hatten (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

    Die Anordnung einer Versicherungspflicht durch den Bundesgesetzgeber kann auf die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt werden (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Für die Schaffung der sozialen Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der Sozialversicherung kann sich der Bund auf seine Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berufen (vgl. BVerfGE 11, 105 ; 63, 1 ; 75, 108 ; 87, 1 ).

    Ebenso wie die Kompetenz "Sozialversicherung" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfGE 75, 108 ) ist auch die Kompetenznorm "privatrechtliches Versicherungswesen" Entwicklungen nicht von vornherein verschlossen.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Das mangelnde Interesse an einer freiwilligen Eigenvorsorge war schließlich auch deshalb ein nachvollziehbarer Grund für gesetzgeberische Maßnahmen, weil wegen der gesellschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen mit der unentgeltlichen Pflege durch Dritte, insbesondere durch Ehepartner oder Kinder, nicht allgemein gerechnet werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 32 ff.).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Jedenfalls kann sich der Bundesgesetzgeber auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen, wenn sich seine Regelungen auf Versicherungsunternehmen beziehen, die in Wettbewerb mit anderen durch privatrechtliche Verträge Risiken versichern, die Prämien grundsätzlich am individuellen Risiko und nicht am Erwerbseinkommen des Versicherungsnehmers orientieren und die vertraglich zugesagten Leistungen im Versicherungsfall aufgrund eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems erbringen (vgl. auch BVerfGE 76, 256 ).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Regelungen auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber einzelne Gruppen ausnahmsweise nicht der Versicherungspflicht unterwirft (siehe auch dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, Umdruck S. 18 ff.).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 5/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung der

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Für die Schaffung der sozialen Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der Sozialversicherung kann sich der Bund auf seine Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berufen (vgl. BVerfGE 11, 105 ; 63, 1 ; 75, 108 ; 87, 1 ).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    In den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der die Vertragsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 95, 267 ; stRspr), wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber Personen - wie hier die Beschwerdeführerin - zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages zur finanziellen Absicherung des Pflegerisikos verpflichtet.
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Solche additiven Kompetenzbegründungen sind verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn sie denselben Kompetenzträger berechtigen (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).

    Der Bund kann eine Gesetzgebungszuständigkeit deshalb aus mehreren Gegenständen eines Kompetenzkatalogs herleiten und unterschiedliche Gesetzgebungstypen und -titel kombinieren (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Sind Teilregelungen eines Gesetzes hingegen kompetenzrechtlich eigenständig zu beurteilen oder ist das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt auf mehrere gleichrangige Zwecke ausgerichtet, kann es mehreren Kompetenztiteln zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Der Gesetzgeber des Bundes kann sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch dann berufen, wenn er für einen von ihm neu geschaffenen Typ privatrechtlicher Versicherung Regelungen des sozialen Ausgleichs vorsieht, die das privatwirtschaftliche Versicherungswesen prägenden Merkmale nur begrenzt wirken lassen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Diese Solidarelemente unterscheiden sich aber nicht von den entsprechenden Regelungen im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung (vgl. § 110 Abs. 1 SGB XI), zu denen das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass sie sich im Rahmen der durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eröffneten Bundeskompetenz halten (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Es ist ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Der Gesetzgeber kann, wenn er eine Volksversicherung aus zwei Versicherungssäulen schafft, die Personengruppen diesen beiden in einer ausgewogenen Lastenverteilung zuordnen (vgl. BVerfGE 103, 197 ) und damit die finanzielle Stabilität und die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sichern (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,240
BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 (https://dejure.org/2001,240)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 (https://dejure.org/2001,240)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 (https://dejure.org/2001,240)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung mit GG Art 3 Abs 1 vereinbar - Verfassungsmäßigkeit der privaten Pflege-Pflichtversicherung

  • Wolters Kluwer

    Soziale Pflegeversicherung - Beitritt - Wahlrecht für privat krankenversicherte Personen - Private Pflegeversicherung - Beitragsbemessung - Kindererziehung - Kinderbetreuung - Berücksichtigung bei der Prämiengestaltung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; ... GG Art. 6 Abs. 1; SGB XI § 1 Abs. 2 S. 2; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB XI § 110 Abs. 1 Nr. 2 e; SGB XI § 110 Abs. 1 Nr. 2 g
    Unterschiedliche Beitragsbelastung in der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung ist verfassungsrechtlich unbedenklich

  • rechtsportal.de

    SGB XI § 110
    Beitritt zur sozialen Pflegeversicherung durch privat krankenversicherte Personen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Bald niedrigere Pflegeversicherungsbeiträge für Eltern mit Kindern?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 271
  • NJW 2001, 1707
  • NZS 2001, 314 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 610
  • VersR 2001, 623
  • DVBl 2001, 937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat zum besonderen Schutz der Familie verpflichtet, gebietet für sich allein nicht, dass der Gesetzgeber Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 25 f.).

    Tragen auch in der privaten Pflegeversicherung Versicherungsnehmer mit Kindern zusätzlich zu ihrem Geldbeitrag einen erheblichen generativen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Versicherungssystems bei, ist es - ebenso wie in der sozialen Pflegeversicherung (siehe Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 33 ff.) - mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn dieser Beitrag bei der Prämienfestsetzung unberücksichtigt bleibt.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Dieses Risiko ist trotz der in § 110 SGB XI enthaltenen gesetzlichen Vorgaben für die Prämiengestaltung wesentlich durch das Lebensalter des Versicherungsnehmers bestimmt (siehe zu den Einzelheiten Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 34 f.).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2014/95 mit Urteil vom gleichen Tage entschieden (Umdruck S. 35 ff.).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Zwar entfaltet die Förderverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 GG Wirkung für die gesamte Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; stRspr) und somit auch für das Gebiet des Privatversicherungsrechts.
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Damit sollen diejenigen in den für die soziale Pflegeversicherung charakteristischen solidarischen Ausgleich einbezogen werden, für die der Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit auch bei der Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich ist (vgl. dazu BVerfG, NJW 2000, 2730 ).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Eine unechte Rückwirkung, die am Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes des Art. 20 Abs. 3 GG zu messen wäre (vgl. BVerfGE 96, 330 ; 101, 239 ; stRspr), liegt in dieser Anknüpfung aber nicht.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Es ist ihm zwar verwehrt zu generalisieren, wenn dies zu vermeidbaren Härten führt (vgl. BVerfGE 100, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten - hier die Versicherungsnehmer in der privaten Pflege-Pflichtversicherung - im Vergleich zu anderen Normadressaten - den Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung - anders und nachteilig behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 104 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
    Eine unechte Rückwirkung, die am Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes des Art. 20 Abs. 3 GG zu messen wäre (vgl. BVerfGE 96, 330 ; 101, 239 ; stRspr), liegt in dieser Anknüpfung aber nicht.
  • BGH, 12.10.2011 - IV ZR 199/10

    Unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008

    Überdies ist er bei Massenerscheinungen zu Typisierungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfGE 103, 271, 290).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Der Gesetzgeber kann den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 103, 271 ; BVerfGK 2, 283 ).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Die besondere Belastungssituation der Eltern muss berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94 , BVerfGE 103, 242, 257, 263; vom 3. April 2001 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 , BVerfGE 103, 271 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG - 1 BvR 2491/94   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,121838
BVerfG - 1 BvR 2491/94 (https://dejure.org/9999,121838)
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Wird zitiert von ... (2)

  • SG Freiburg, 23.01.2018 - S 6 KR 448/18

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Herabsetzung der Beiträge zur sozialen

    Die Kammer geht dabei zunächst mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R, Rn. 43) davon aus, dass hier im Hinblick auf den mit der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung verbundenen Eingriff in die Rechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25, Urteil v. 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95, BVerfGE 103, 271, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 BvR 55/99, BVerfGE 109, 96) ein strenger Maßstab anzulegen ist.

    aa) Der Gesetzgeber hat mit der Einrichtung dieses Fonds dem SGB XI eine kapitalgedeckte Komponente zugefügt, die dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Urt. v. 03.04.2001, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 P 5223/15
    Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur entsprechenden Verpflichtung zum Abschluss einer Pflegeversicherung (BVerfG, Urteile vom 3. April 2001 - 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 sowie 1 BvR 2014/95 - juris, jeweils m.w.N) ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Versicherungspflicht innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt und die Gemeinwohlinteressen eine solche Verpflichtung rechtfertigen.
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